Betriebshaftpflicht für Mediziner – Eine Zielgruppe bei der genau hingesehen werden muss!
Statistisch gesehen wird jeder Arzt etwa alle sieben Jahre mit dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers konfrontiert. Derzeit geht man von mindestens 40.000 Behandlungsfehlern pro Jahr in Deutschland aus, die der ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung gemeldet werden. Parallel dazu steigt auch der Schadenbedarf, da die Anzahl der Großschäden inzwischen ungefähr die Hälfte aller Schadenaufwendungen darstellt. Und hiervon sind nicht nur operativ tätige Ärzte betroffen, sondern auch Allgemeinmediziner.
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist für Ärzte ein Muss. Aus zweierlei Gründen: Zum einen verpflichten die Landesärztekammern ihre Mitglieder in ihren Berufsordnungen dazu, sich gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Und zum anderen können Mediziner nur mit einer solchen Berufshaftpflicht ihre Existenz ausreichend schützen. Denn nicht nur die Anzahl, auch die Höhe der Schadensersatzforderungen gegen Ärzte ist in den vergangenen Jahren immer weiter gestiegen. Finanzielle Sicherheit kann Humanmedizinern, Zahnärzten und Tierärzten nur eine Berufshaftpflicht für Ärzte bieten.
Arzthaftungsprozess
Der Haftungsprozess eines Arztes ist ein Gerichtsprozess, auf der Beklagtenseite steht meist ein Arzt respektive Mediziner, Krankenhausträger oder Versicherer. Der Patient oder die Angehörigen eines Patienten (speziell im Fall des Todes des Patienten), stehen auf der Seite des Klägers. Ein Verfahren vor einer ärztlichen Gütestelle ist keine Seltenheit.
Neben dem zivilrechtlichen Arzthaftungsprozess kann gegen den behandelten Arzt auch ein Strafprozess geführt werden. Im Normalfall dient der Haftungsprozess dazu, wenn ein Fehlverhalten des Arztes beziehungsweise Mediziners oder des Krankenhauses festgestellt wird, dem Patienten einen materiellen Schadensausgleich in Form von Schadensersatz und/oder ein Schmerzensgeld und Regress zuzusprechen.
2003 traten laut dem Deutschen Ärzteblatt ca. 400.000 Behandlungsfehler in Deutschland auf. Daraus resultierten ca. 40.000 Verfahren, von denen ca. 7.500 bis 10.000 durch gerichtliche Verurteilungen endeten. Da kein zentrales Meldesystem für Behandlungsfehler existiert, gibt es auch unterschiedliche Zahlen. Das Bundesministerium für Gesundheit schätzt für 2012 ca. 40 000 bis 170 000 Behandlungsfehler jährlich. Die Mehrheit dieser Fälle wurde in einem außergerichtlichen Vergleich mit den entsprechenden Versicherungen geregelt.
Haftungsrisiken für Medizinstudenten
Medizinstudenten haften persönlich und finanziell in unbegrenzter Höhe für ihr Handeln. Auch für sie gilt die Regel nach § 823 BGB, Absatz 1:
- wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigen-tum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Er-satz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Studenten führen nur unter Anleitung und Aufsicht des ausbildenden Arztes ärztliche Verrichtungen durch. Daher ist im Einzelfall immer zu prüfen, ob die Verantwortlichen ihrer Anordnungs- und Durchführungsverantwortung sowie ihrer Organisationspflicht nachgekommen sind. Sollte dies gegeben sein, haften die aufsichtführenden Personen und die Klinik selbst entweder ebenfalls oder auch nur alleine. Analog dem Arbeitsrecht wird ein Student aber nur schwer aus der persönlichen Verantwortung her-auskommen, wenn er ganz besonders leichtfertig einen sehr schweren Fehler begangen hat oder Aufgaben übernimmt, die außerhalb seiner studentischen Kompetenz liegen oder erkennbar sein Fachwissen überfordern.
Hausbesuche und Notdienste stellen eine besondere Risikosituation dar!
Gerade bei diesen Tätigkeiten muss mit erschwerten Bedingungen gerechnet werden. Die Fehlerquoten durch beispielsweise falsche Diagnosen oder zeitlich verzögerte Behandlungen können erhöht werden. Die Gründe hierfür sind vielfältiger Natur:
- in den meisten vielen Fällen ist der Patient dem Arzt unbekannt. Er kennt weder seine Krank-heitsgeschichte noch seinen behandelnden Arzt
- gerade am Wochenende die Bereitschaft von Patienten, sich einweisen zu lassen, äußerst gering
- auf labortechnische und bildgebende Verfahren müssen sie außerdem verzichten.
Die Rechtsprechung stellt, im Rahmen der Hausbesuche und Notdienste, sehr hohe Anforderungen an das Verhalten des Arztes. Sie fordert, dass ein Patient stationär behandelt werden muss, wenn ein dramatisches Krankheitsbild nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Berufshaftpflichtversicherung Ärzte im Angestelltenverhältnis
Dürften Patientenansprüche also im Regelfall Sache des Arbeitgebers eines angestellten Arztes sein, bleibt trotzdem ein sehr großes Restrisiko übrig, das separat versichert werden muss. Durch einen entsprechenden, vergleichsweise günstigen, Berufshaftpflichtschutz kann dieses Problem gelöst werden. Da Schadenersatzansprüche in diesem Bereich in der Regel sehr hoch ausfallen, sollte kein Betroffener auf diesen Schutz verzichten.
Nachhaftung für Ärzte im Ruhestand
In der Regel endet die Haftung der betrieblichen Haftpflichtversicherung mit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben. Sehr gute Policen haben eine Nachhaftung von bis zu 5 Jahren. Hier sollten Sie genau hinsehen, da das Risiko eines nachhaftenden Schadensfalls relativ groß ist. Um sich im Ruhestand oder die Erben vor hohen Schadensersatzforderungen zu schützen, empfiehlt sich immer die Abdeckung des nachlaufenden Haftpflichtrisikos aus der vorangegangenen ärztlichen Tätigkeit.
Wodurch entstehen die meisten Schäden beim jeweiligen Facharzt?
- Über alle Fachgebiete
o Hauptursache nicht oder zu späterkannte Krebserkrankung - Gynäkologe
o Vorgeburtsbetreuung - Augenarzt
o wegen der Vielzahl an Operationen - Chirurgie und Orthopädie
o künstlicher Gelenkansatz - Zahnmediziner
o Zahnversorgung und Implantetik - Allgemeine und Innere Mediziner
o nicht erkannte Schlaganfälle und Herzinfarktproblematik
Auf diese Deckungsinhalte sollten Sie großen Wert legen:
- Hohe Deckungssummen
o diese sind nicht zuletzt wegen der Spätschadenproblematik sehr wichtig - Vermögensschäden aus Gutachtertätigkeit
o jeder Arzt ist auch als Gutachter tätig - Kosmetische Eingriffe
o jeder 2. Arzt bietet sie mittlerweile an. Es bringt Geld, da der Patient selbst dafür aufkommen muss. - Leistungsinhalte wie bspw.:
o Deckung im Ausland
o angestellte Ärzte sind mitversichert
o Lehrtätigkeit mitversichert
o Mietsachschäden