Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps – aber eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist keine Dienstunfähigkeitsversicherung.
Manche Wahrheiten sind eigentlich gar nicht so schwer zu verstehen.
Auch wenn man hin und wieder Argumentationsversuchen begegnet, mit denen der ein oder andere Versicherer versucht, ein Defizit in seinem Produktportfolio zu übertünchen, lässt sich der kleine aber wesentliche Unterschied nicht aus der Welt schaffen: Berufsunfähigkeitsversicherung und Dienstunfähigkeitsversicherung haben ähnliche aber eben doch unterschiedliche Leistungsauslöser.
Berufsunfähigkeit liegt laut GDV-Musterbedingungen vor, wenn „die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr zu mindestens 50% ausüben kann und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“ (GDV- Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung §2 Abs. 1)
Dienstunfähig ist im Vergleich dazu laut § 44 Abs.1 BBG hingegen, ein Beamter, der „wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.“ Darüber entscheidet gemäß § 47 Abs. 2 BBG die für die Ernennung zuständige Behörde.
Hieraus ergibt sich der wesentliche Unterschied:
- Eine Berufsunfähigkeit ist im vorgegebenen Umfang gegenüber der Versicherung ärztlich nachzuweisen.
- Darüber, ob eine Dienstunfähigkeit vorliegt, entscheidet eine Behörde.
Ein Problem taucht nun auf, wenn die Behörde eine Dienstunfähigkeit erkennt, obwohl die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit gemäß den Versicherungsbedingungen nicht vorliegen. In diesem Fall stände ein Beamter, der nur eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, ohne eine private Absicherung da. Das wäre eine ziemlich böse Überraschung, oder?
Der Kern einer Dienstunfähigkeitsversicherung ist also, dass sich die Versicherung bezüglich des Vorliegens der Leistungsvoraussetzung dem Urteil der Behörde unterwirft. Welcher Versicherer möchte das schon? Da wundert es kaum, dass es nur eine kleine Anzahl von Versicherungsunternehmen gibt, die überhaupt eine Dienstunfähigkeitsklausel anbieten – manchen der „typischen Beamtenversicherer“ sucht man hier übrigens vergerbens…
An dieser Stelle mag sich der ein oder andere von Ihnen die Frage stellen, ob die Beamtenversorgung eine private Absicherung überhaupt nötig macht. Landläufig wird diese ja als eher üppig angesehen. Hierzu ein kurzer Abriss zur Versorgung bei Dienstunfähigkeit:
Beamte auf Widerruf und Probe
Beamte auf Widerruf befinden sich noch in der Ausbildung. Während dieser Zeit ist nur der Dienstunfall versichert und der junge Beamtenanwärter hat somit eine 100 %ige Versorgungslücke bei Verlust seiner Dienstfähigkeit. Analog dazu hat der Beamte auf Probe auch noch nicht den Status auf Lebenszeit erreicht und würde im Leistungsfall entlassen und seine anteiligen Anwartschaften würden an die Deutsche Rentenversicherung ausgelagert.
Eine echte Versorgung hat also nur der Beamte auf Lebenszeit. Dieser profitiert dann – (abgesehen von 60 Monaten zu erfüllender Anwartzeit) ungeachtet von Alter und Dienstzeit – auch gleich von der Mindestversorgung. Mit zunehmenden Dienstjahren (vor Eintritt DU) wird diese nach und nach max. bis zum Regelruhegehalt ausgebaut.
Sonderregelungen für Polizisten, Soldaten und Feuerwehrbeamte
Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die Ihre Tätigkeit nicht nur verwaltend, sondern auch körperlich ausführen, gibt es sogenannte spezielle berufsbezogene Dienstunfähigkeitsklauseln. Die dort hinterlegten Formulierungen beinhalten somit jeweils eine spezielle Dienstunfähigkeit die auf die ausgeübte Tätigkeit abstellt. Hierzu zählen z.B. die Polizeidienst- & Justizvollzugsdienstunfähigkeit. Aber auch Feuerwehrbeamte und Soldaten (Zeit- & Berufssoldaten), sowie Zöllner und Bundesgrenzschutzbeamte können solche Spezialklauseln abschließen. Bei diesen speziellen Dienstunfähigkeitsklauseln sind die Leistungskriterien bereits dann erfüllt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen an seinen Dienst ( z.B. das Tragen von Atemschutzgeräten bei Feuerwehrbeamten…) nicht mehr genügt und seine Dienstfähigkeit nicht innerhalb eines Jahres wiederhergestellt werden kann.
Und wie hoch sichert man sich als Beamter nun ab?
Wir empfehlen, beim Beamten auf Widerruf und dem Beamten auf Probe, die Rentenhöhe am tatsächlichen Nettobezug anzulehnen. Einschränkungen, die ein Versicherer in seinem Tarif vorgibt, müssen natürlich mit berücksichtigt werden.
Beim Beamten auf Lebenszeit können Sie die Rente halbieren, da er ja von der Mindestabsicherung profitiert und diese über die Jahre weiter bis zum regulären Ruhegehalt ausbaut. Da sich durch Kinder (Familienzuschlag), Versetzung (Ballungsraumzulage), etc. aber deutliche Einkommensveränderungen bei ihm ergeben können, sollte die Rente nicht weiter nach unten korrigiert werden. Wie bei einem „normalen“ Kunden auch, sollte bei den üblichen Ereignissen, bei denen die Nachversicherungsgarantie greift, geprüft werden, ob der Schutz in der Gesamtheit ausreichend ist.