Privathaftung – Schutz im Ehrenamt, bei nebenberuflichen Tätigkeiten und als Angestellter
Schaut man in die Bedingungen einer Privathaftpflichtversicherung, wird man feststellen, dass bereits etliche Lebensbereiche abgedeckt sind. Unter anderem findet man hier auch die Ausübung des Ehrenamts, welches mitversichert ist selbst bei den einfachen GDV-Bedingungen ist dies augenscheinlich bereits gedeckt. Dennoch lohnt ein genauerer Blick darauf, wie der ehrenamtlich Tätige tatsächlich versichert ist, denn Ehrenamt ist nicht gleich Ehrenamt. Und auch nicht jeder Schaden ist versichert.
Grundsätzlich muss man im ersten Schritt unterscheiden, ob man für einen Träger bzw. einen Verein ehrenamtlich tätig wird, oder ohne offizielle Organisation z. B. in einer freien Interessengemeinschaft. Wird der ehrenamtlich Tätige wegen einer fahrlässigen Schadensverursachung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hat er gegenüber dem Träger einen Freistellungsanspruch hinsichtlich dieses Schadensersatzanspruchs des Dritten. Der Träger muss dann im Endeffekt den Schaden allein tragen. Handelt der im Ehrenamt Tätige allerdings grob fahrlässig oder gar vorsätzlich, muss er den Schaden selbst tragen. Wird der Träger in diesem Fall in Anspruch genommen, kann er den ehrenamtlich Tätigen in Regress nehmen. Auch Vermögensschäden, die aus dem Ehrenamt entstehen, sind in der Regel bei allen Anbietern ausgeschlossen.
Wichtig zu wissen ist, dass nicht alle ehrenamtlichen Tätigkeiten durch eine bestehende Privathaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Für einen Verein oder eine Organisation tritt man als Erfüllungsgehilfe auf. Lässt der Verein Ihren Kunden eine verantwortliche Tätigkeit ausüben (z. B. als Vorstand eines gemeinnützigen Vereins), steht der Verein damit auch automatisch in der Haftung. Im Schadenfall würde hier nur die Vereinshaftpflichtversicherung greifen. Existiert diese nicht oder besteht kein Versicherungsschutz, z. B. aufgrund ausgebliebener Prämienzahlungen, würde wieder der „Verursacher“ zur Rechenschaft gezogen werden. Hierfür gibt es D&O-Tarife speziell für die Organe und Vorstände von Vereinen. Zum einen geht es um Ihre eigene finanzielle Sicherheit, da hohe Schadenssummen in Haftungsfällen von den wenigsten Verantwortlichen vollstreckt werden können. Zum anderen geht es um die Existenzsicherung des Vereins/der Organisation und den Schutz vor Imageverlust.
Wie sieht es nun aber bei erwähnter freier Interessengemeinschaft aus? Hier gibt es keine künstlich geschaffene Rechtsperson, also haften alle Personen der Interessengemeinschaft gesamtschuldnerisch. Lesen Sie mehr dazu im §421 BGB.
Praxisfall: Zehn Väter treffen sich an einem Samstag und bauen einen Spielplatz für die Dorfkinder. Beim Graben einer Einfassung für ein Klettergerüst in den Erdboden beschädigt einer der Väter eine Stromleitung. Eine Privathaftpflicht hat er nicht und leider auch kein Geld um dies zu bezahlen.
Kommen wir zum zweiten Fall: Nebenbei ein wenig Geld mit einem Gewerbe zu verdienen erfreut sich in der Bevölkerung seit Jahren steigender Beliebtheit. Manche vertreiben den berühmten Thermomix oder Plastikdosen, die anderen vermieten ihre Wohnung tageweise an Touristen. Über möglichen Haftpflichtversicherungsschutz machen sich da nur wenige Gedanken. Das ist nichts für die Privathaftpflicht! Oder doch?
Beispiel 1: „Die Einladungsmail“: Frau W. veranstaltet regelmäßig Vertriebsabende für Plastik-Aufbewahrungsdosen bei ihren Kundinnen. Frau K. bot sich an, für den nächsten Treff ihre Wohnung zur Verfügung zu stellen. Im Zuge dessen verschickt Frau W. die Einladungen an ihre Kundinnen per Mail. Da sie keinen ausreichenden Virenschutz installiert hat, erhalten die Kundinnen darüber hinaus einen Virus, der die Rechner einzelner Kundinnen lahmlegt. Dabei geht auch die Doktorarbeit von Frau Z. unwiederbringlich verloren, die nun Schadenersatz für die notwendige Mehrarbeit fordert. Sollte Frau W. lediglich eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, wird sie auf den Kosten sitzen bleiben…
Beispiel 2: „Der Tupperabend“: Heute soll es ein spezielles Mixgerät sein, das im Nu verschiedene Soßen zaubert. Bei der Demonstration der Tomaten-Cranberry-Suppe stößt Frau W. versehentlich das Behältnis um und die Suppe ergießt sich auf dem hellen Teppich von Frau K. In diesem Falle ist der Schaden nicht über die Privathaftpflichtversicherung von Frau W. gedeckt.
Natürlich schießt vielen die Betriebshaftpflicht in den Kopf, die einen wirklich umfangreichen Schutz bietet. Aber was, wenn der Jahresumsatz in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur Prämie einer solchen Haftpflicht steht?
Hier bieten einzelne Privathaftpflicht-Tarife „Notfalllösungen“.
Als dritten und letzten Sonderfall möchten wir noch auf die Haftung als Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber eingehen.
Als Erfüllungsgehilfe seines Arbeitgebers haftet der Arbeitgeber Dritten gegenüber für Schäden, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zugefügt werden. Dafür hat er eine Betriebshaftpflicht. Verursacht der Arbeitnehmer im Betrieb einen Schaden, dann ist er dafür normalerweis nicht haftbar zu machen.
Beispiel: Brigitte L. arbeitet in einer ambulanten Pflegeeinrichtung und ist viel mit dem Firmenwagen unterwegs. Im Zeitdruck zum nächsten Termin verwechselt sie an der Zapfsäule aus Unachtsamkeit die beiden Kraftstoffe und tankt Benzin in das Dieselfahrzeug. Neben dem Austausch der Hochdruckpumpe, kommen Kosten für Injektoren, Leitungen und der Reinigung des Tanks hinzu. Insgesamt rund 8.500 Euro Schaden.
Die Haftung des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst ist etwas strenger geregelt, da sie im Bundesangestelltentarifvertrag der des Beamten angeglichen ist.
Für Personen im öffentlichen Dienst empfiehlt sich daher immer, auf eine Diensthaftpflichtdeckung zu achten.
Wichtig ist eine Diensthaftpflichtversicherung besonders für Angestellte im Öffentlichen Dienst, da sie bereits für einen Schaden bei mittlerer Fahrlässigkeit von ihrem Dienstherrn belangt werden können. Beamte erst ab grober Fahrlässigkeit. Da jedoch Auszubildende bis Beendigung ihrer (Erst-) Ausbildung familienmitversichert sind, empfehlen wir Ihnen, Ihre Haftpflichtversicherung zu prüfen. Gegebenenfalls beinhaltet sie bereits die Klausel der Diensthaftpflicht. Wenn dem nicht so wäre, ließe sich eine separate Diensthaftpflichtversicherung abschließen.
Auch sollten Sie darauf achten, ob eine gesonderte Vermögensschadenhaftpflicht für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes benötigt wird.
Auch ein Beispiel hierzu: Herr O. ist Bediensteter im Ordnungsamt. Aufgrund eines anonymen Anrufs, in der nahegelegenen Gastwirtschaft würden sich Ungeziefer in der Küche befinden, dem er in Vorbereitung auf seine bevorstehende Urlaubsreise nicht eingehend nachgeht, entzieht er dem Gastwirt die Gaststättenerlaubnis. Der Vorwurf der mangelnden Hygiene erweist sich als nichtig. Der Gastwirt klagt den Gewinnausfall ein.
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