„Das zahlt doch meine Privathaftpflicht?!“ – vom ewigen Problemfall der Schadensfälle bei KFZ-Benutzung

KFZ versichrung, PHV, Privathaftpflicht im Schadenfall

Nicht versichert! Das weiß man doch!

Die Benzinklausel in den Bedingungen der Privathaftpflichtversicherung ist eines der „grundlegenden Gebote“ im Versicherungswesen. Schäden sind nicht versichert, die man beim Gebrauch eines zugelassenen bzw. versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs verursacht. Punkt.

Oft stellt sich allerdings die Frage, ob den Schaden nicht die Privathaftpflichtversicherung übernehmen müsste, wenn Sie z. B. die Selbstbeteiligung für den beschädigten Mietwagen zahlen soll oder mit dem geborgten Auto eines Bekannten einen Unfall verursacht wurde.

„Benutzen“ , das ist demnach fast alles, was mit einem Fahrzeug getan werden kann: Fahren, Tanken, Waschen, Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen. In wie weit dies tatsächlich auf den ruhenden Verkehr zutrifft, ist strittig. Die Rechtsprechung sieht das inzwischen etwas differenzierter und schiebt den Schwarzen Peter immer wieder auch dem Privathaftpflichtversicherer des Schadenverursachers zu. So geschehen z.B. bei einem „Zündungshopser“ auf einen anderen PKW, den der Beifahrer versursachte, da er Radio hören wollte.

Die Versicherer haben reagiert

Es überrascht daher nicht, dass zwischenzeitlich bereits recht viele Versicherer reagierten und ihre PHV-Tarife um „KFZ-Deckungsinhalte“ erweitern. Die Rundum-Sorglos-Lösung bietet der Markt unseres Wissens zwar noch nicht – Ausschnittlösungen sind aber verfügbar.

 

Versicherbare KFZ-Schäden

1. Schaden an einem geliehenen Fahrzeug bzw. damit verursachter Fremdschaden

Beispiel 1: VN borgt sich das Auto des Bruders und verursacht damit einen Verkehrsunfall.

Beispiel 2: VN möchte einen Gebrauchtwagen kaufen und schrottet diesen bei der Probefahrt.

Grundsätzlich bleibt das Sache der Kfz-Haftpflicht bzw. der Vollkasko des Fahrzeughalters. Ein Anbieter, der für diese Schäden direkt eintreten würde, ist uns nicht bekannt.

Bekannt sind allerdings „SFR- und SB-Lösungen“, über die der Kfz-Halter zumindest die Mehrkosten erstattet bekommt, die ihm nach Regulierung des Schadens und der Rückstufung seines Schadenfreiheitsrabattes entstehen.

2. Falsche Betankung eines geliehenen Fahrzeugs

Beispiel: VN borgt sich für eine “ IKEA-Fahrt“ den Transporter eines Nachbarn. An der Tankstelle tankt er gedankenverloren wie gewohnt Benzin, statt Diesel. Das fällt dem VN glücklicherweise noch auf, bevor er wieder losfährt. Der Tank muss geleert und gereinigt werden. Weiterhin müssen alle Filter gewechselt werden.

3. Be- und Entladeschäden

Beispiel: Wochenendeinkauf im Supermarkt. Beim Öffnen des Kofferraums rollt dem VN der vollbeladene Einkaufswagen weg und schrammt einen geparkten Pkw an.

4. Schäden beim Öffnen einer Kfz-Tür

Beispiel: Sie als Beifahrer öffnen um auszusteigen recht achtlos die Tür und knallen diese gegen ein parallel geparktes anderes Fahrzeug, das Beule und Lackkratzer davonträgt.

5. Schaden an gemieteten Fahrzeugen durch Gebrauch

Beispiel: VN zieht um und mietet sich dafür einen Kleintransporter und einen Anhänger (geschlossener Kasten). Unroutiniert in der Fahrt mit Anhänger, fährt er auf der Autobahn viel zu schnell. Der Anhänger schaukelt sich auf und kippt (Totalschaden). Als der Hänger von der Kupplung springt, entsteht ein deutlicher Blechschaden am Heck des Kleintransporters. Der Anhänger ist nicht kaskoversichert.

6. Unfall mit Mietwagen im Urlaub („Mallorca – Deckung“)

Beispiel: VN wohnt in der Stadt und braucht daher kein eigenes Auto. Im Griechenland Urlaub mietet sie sich einen Pkw und verursacht einen Unfall, bei dem ein Kind sehr schwer verletzt wird. Der Mietwagen war für Personenschäden nur mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme von 1 Mio. Euro versichert. Diese Summe wird angesichts der dauerhaft bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ausreichen.

Für weitere Informationen, Details zu Produkten und bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.