Selbständige Tätigkeit in der Privathaftpflicht? Ja, ABER…!
In der Theorie ist es ganz einfach: Wer ein Gewerbe betreibt, sollte eine Betriebshaftpflicht abschließen. In der Praxis kommen Kunde und BHV aber nicht immer zusammen. Dafür kann es die unterschiedlichsten Gründe geben – manchen Kunden reut vielleicht auch einfach nur das Geld, das so ein Vertrag kostet. Dann kommen immer wieder unsere Privathaftpflicht-Deckungskonzepte ins Gespräch…
In unseren Deckungskonzepten zur Privathaftpflicht sind selbständige Tätigkeiten grundsätzlich mitversichert. Mindestens einmal pro Jahr werden wir mit diesem Einschluss konfrontiert, da es im Rahmen der selbständigen Tätigkeit eines Kunden zu einem Schaden kam, der vom Versicherer abgelehnt wurde. Meist handelt es sich dann um Existenzgründer oder Betreiber eines Nebengewerbes, die sich den nötigen BHV-Schutz (zunächst) sparen wollten.
Leider wird oft übersehen: Es handelt sich hier um eine ganz einfache AHB-Deckung, die wirklich nur ein Minimum an Schutz bieten kann. Leistungspunkte, die man heute als üblichen Standard ansehen würde (z. B. Mietsachschäden, Bearbeitungsschäden usw.), sind hier nicht mit abgesichert! Dieser PHV-Einschluss war nie als vollwertiger BHV-Ersatz gedacht. Er kann eine BHV nicht ersetzen.
Beim Formulieren entsprechender Bedingungsklauseln hatten wir z. B. „die Tupperfrau“ im Kopf, die ihren Makler nicht über ihre Nebentätigkeit informiert. Auch der pensionierte Lehrer, der noch Volkshochschulkurse abhält und Nachhilfe gibt, wäre ein Kandidat für diesen Notfallschutz. Harmlose Gewerbe, bei denen nur sehr selten Schäden passieren – und wenn, dann so einfache Schadensszenarien wie eine aus Unachtsamkeit umgestoßene Vase beim Kunden.
Nun ist es aber so, dass die Schadenursachen bei Handwerkern, Recyclern, Reinigungskräften etc. in der Regel in direkterem Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit stehen. Daher waren bislang quasi alle Schadenablehnungen, bei denen wir mit eingeschalten wurden, auch absolut korrekt und gerechtfertigt. Wir verstehen in solchen Fällen die Enttäuschung beim Kunden – aber wie eingangs schon beschrieben, hatte dieser Einschluss nie die Aufgabe, vollwertigen BHV-Schutz zu bieten. Wir möchten Sie bitten, in diesem Leistungspunkt wirklich nichts in dieser Richtung zu vermuten.
Falls Sie sich unsicher sind, ob der Schutz unserer PHV-Konzepte bei einem Schadenfall ausreicht, bitten wir Sie, uns zu kontaktieren. So können Sie am besten vermeiden, dass erst im Schadenfall klar wird, dass „echter Schutz“ nötig und sinnvoll gewesen wäre. Wir empfehlen dennoch immer eine vollwertige Betriebshaftpflichtversicherung.
Für weitere Informationen, Details zu Produkten und bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.