Krankenzusatzversicherung- Krankentagegeld für Arbeitnehmer
Mit einer Krankenversicherung sorgen Sie dafür, dass Sie nach einer Krankheit oder einem Unfall möglichst schnell wieder auf die Beine kommen. Doch eine längere Arbeitsunfähigkeit bedeutet auch finanzielle Einbußen. Daher ist es wichtig vorzusorgen. Sichern Sie Ihren Lebensstandard mit einer privaten Krankentagegeldversicherung ab. Voraussetzung für die Zahlung eines Krankentagegeldes bei der Krankenzusatzversicherung ist entweder ein Verdienst- oder ein Einkommensausfall durch Arbeitsunfähigkeit als Folge einer Krankheit oder eines Unfalls.
Leistungsbeispiele aus der Praxis
Verdienstausfall – Pflichtversicherte
Eine Arbeitnehmerin mit einem Bruttoeinkommen von monatlich 3.000 € bzw. 1.800 € netto wird für längere Zeit arbeitsunfähig. Ab der siebten Woche erhält sie ein Krankengeld von ihrer Krankenkasse in Höhe von etwa 1.620 € im Monat, ihr fehlen somit 381,37 €. Das bei der Privaten Krankenversicherung abgeschlossene Krankentagegeld von 13 € pro Tag ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit ersetzt diesen Verdienstausfall.
Verdienstausfall – freiwillig Versicherter
Ein leitender Angestellter mit einem Bruttoeinkommen von monatlich 6.000 € bzw. 3.400 € netto kann als freiwillig gesetzlich Krankenversicherter ab der siebten Woche mit einem Krankengeld von 2.275,72 € rechnen. Ihm fehlen damit jeden Monat 1.124,28 €. Das bei der Privaten Krankenversicherung abgeschlossene Krankentagegeld von 38 € pro Tag ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gleicht diesen Verdienstausfall aus.
Wer kann versichert werden?
Eine Krankenzusatzversicherung – Krankentagegeld kann nur von Personen abgeschlossen werden, welche auch ein Arbeitseinkommen haben. Außerdem ist nur eine Absicherung maximal in Höhe des tatsächlichen Einkommmensausfalles möglich.
Was zahlt der Arbeitgeber?
Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, zahlt der Arbeitgeber zunächst für eine bestimmte Zeit (in der Regel sechs Wochen) weiterhin das volle Gehalt.
Was zahlt die Krankenkasse?
Nach Ablauf der Lohnfortzahlung erhalten gesetzlich versicherte Arbeitnehmer von ihrer Krankenversicherung ein Krankengeld.
Dieses darf höchstens 70 % des Bruttoeinkommens betragen, zudem aber auch nicht 90 % des Nettoeinkommens übersteigen. Dadurch liegt das Krankengeld durchschnittlich bei etwa 60 % des Bruttoeinkommens. Bei Personen, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze (2011: 3.937,50 € mtl.) liegt, ist das ausgezahlte Krankengeld im Verhältnis noch niedriger.
Dies ist dadurch bedingt, dass zur Berechnung des Krankengeldes die Beitragsbemessungsgrenze als Bruttoeinkommen genommen wird. Von diesem wird ein fiktives Nettoeinkommen berechnet und schließlich die 70 % / 90 % Regel angewandt.
Wie berechnet sich die Versorgungslücke?