Wer denkt schon an den Tod, wenn er lebt? Weshalb die gesetzliche Absicherung bei der Hinterbliebenenvorsorge nicht ausreichen wird…
Eine typische Familie der Gegenwart: Die Eheleute Bernd (42) und Susanne (36) mit ihren beiden Kindern (12 + 18). Beide Eheleute arbeiten ganztags, das Eigenheim ist noch in Finanzierung und das Leben ist eigentlich sorgenfrei und schön. Bis zu diesem heißen Tag.
Es sollten die letzten Minuten im Leben von Bernd sein. Die Sonne brennt und Bernd ist müde und unkonzentriert. Auf dem Heimweg von seinem Arbeitsplatz übersieht er beim Überholen das entgegenkommende Fahrzeug und es kommt zum Zusammenstoß. Sein Auto schleudert quer über die Fahrbahn und überschlägt sich mehrfach auf dem angrenzenden Gelände. Durch den Unfall wird Bernd so stark verletzt, dass er noch am Unfallort verstirbt.
Seine Frau Susanne steht in der Küche, als sie der Anruf der Polizei erreicht. Sie steht mit ihren Kindern vor den Scherben ihres Lebens.
Jemand, der einen solch schweren Schicksalsschlag zu verkraften hat, ist immer auf sich alleine gestellt – ganz egal, wie viele Menschen er um sich hat und wie viel Hilfe ihm angeboten wird. Sich einzugestehen, dass einem ein geliebter Mensch plötzlich und ohne Vorwarnung weggerissen wurde und nie mehr wiederkehren wird, erfordert Zeit und Kraft. Gedanken nach Geld oder gar der Zukunft existieren in diesem Zeitraum nicht. Trauer denkt nicht voraus. Trauer ist unendlich. Sie nimmt alles ein.
Irgendwann, jedoch, sollte der Punkt kommen, an dem man der sich drehenden Welt automatisch wieder die Konfrontation mit dem Leben gestattet; der Zeitpunkt, an dem man sich wieder vorsichtig dem Alltag öffnet. Für den einen kommt dieser Punkt früher, für den anderen später – im schlimmsten Falle nie.
Für Susanne musste dieser Zeitpunkt sehr rasch kommen. Als berufstätige Mutter war sie gezwungen, präsent zu sein, Stärke zu zeigen und nicht nur ihr Leben, sondern auch die ihrer beiden Kinder richtig zu lenken. Damit dies gelingt ist eine gesicherte finanzielle Situation erforderlich. Doch wie steht es um die Absicherung von Hinterbliebenen im Allgemeinen?
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet Hinterbliebenen bereits eine gewisse Absicherung.
Rentenvorschuss/“Sterbevierteljahr“: Diese dreimonatige Vorschussrente kann bei der Deutschen Post AG beantragt werden und ist dafür gedacht, um dem/der Hinterbliebenen eines verstorbenen Rentenempfängers, eine wirtschaftliche Notlage zu ersparen und ihnen den Übergang auf die veränderten finanziellen Verhältnisse erleichtern. Sie wird auf die späteren Witwen-/Hinterbliebenenrenten-Ansprüche angerechnet. Sollte der Verstorbene noch keine Rente bezogen haben, erhält der Hinterbliebene für drei Kalendermonate die volle Höhe der Hinterbliebenenrente. Diese wird nicht auf bestehendes Einkommen angerechnet und dient dem selben Zweck wie der bereits genannte Rentenvorschuss.
Deutlich wichtiger sind allerdings die regelmäßigen Rentenleistungen:
Kleine Witwen-/Hinterbliebenenrente: Der Hinterbliebene erhält 25 % der vollen Erwerbsminderungsrente des verstorbenen Partners. War der Verstorbene bereits Rentenempfänger, wird als Berechnungsbasis dessen Rente herangezogen. Eigenes Einkommen der/des Hinterbliebenen wird nach Berücksichtigung eines Freibetrags mit angerechnet. Die kleine Witwen-/Hinterbliebenenrente ist auf max. 24 Monate begrenzt.
Große Witwen-/Hinterbliebenenrente: Auch hier ist die Basis der Hinterbliebenenversorgung die Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen. Bezog er bereits Rente, wird sie auch in der großen Witwen-/Hinterbliebenenrente als Berechnungsbasis herangezogen. Die Höhe beträgt 55 % der Berechnungsbasis. Die Bezugsdauer ist nicht begrenzt. Bezugsvoraussetzungen sind gegeben, wenn der Hinterbliebene
– ein minderjähriges Kind versorgt
– mind. 45 Jahre alt ist
– erwerbsgemindert ist.
Waisenrente: Haben (leibliche/adoptierte/Pflege-) Kinder den Tod ihrer Mutter und/oder ihres Vaters zu beklagen, zahlt die gesetzliche Rentenversicherung auf Antrag eine Rente. Eine Halbwaisenrente steht den Kindern/Jugendlichen zu, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente bekommen sie, wenn beide Eltern gestorben sind. Die Halbwaisenrente beträgt zehn Prozent, die Vollwaisenrente rund 20 Prozent der Rente, die der Verstorbene erhalten hätte und zusätzlich dazu noch einen individuellen Zuschlag. Sind die Hinterbliebenen volljährig, wird ihr eigenes Einkommen angerechnet. Die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt die Waisenrente grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Wenn sich Hinterbliebene in einer Schul- oder Berufsausbildung, im Bundesfreiwilligendienst oder im freiwilligen sozialen Jahr befinden oder eine Behinderung haben, ist es möglich, die Rente bis zum vollendeten 27. Lebensjahr zu beziehen.
Wie Sie in der Musterberechnung sehen können, bleibt von der Witwenrente oft nichts oder nur wenig übrig, da vorhandenes Nettoeinkommen nach Überschreiten des Freibetrags immer mit 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird ausgenommen der Zeitraum des „Sterbevierteljahres“ und seit 1. Juli 2015 die Waisenrente.
Eine gute und preiswerte Lösung stellt hier die Risikolebensversicherung dar. Selbst mit geringen Beiträgen lässt sich eine hohe Todesfallsumme mit langer Laufzeit abschließen.
Beachten Sie bitte, dass bei der Kapitalauszahlung grundsätzlich immer Erbschaftssteuer anfallen kann. Zumindest dann, wenn die Freibeträge überschritten werden. Der steuerfreie Freibetrag beträgt bei Verheirateten 500.000 Euro, bei nicht verheirateten Paaren beträgt er nur 20.000 Euro. Zählt man zur Versicherungsleistung auch die Immobilie und sonstige Vermögenswerte hinzu, können diese Freigrenzen also schnell überschritten werden.
Ist ein Überschreiten zu erwarten, empfiehlt sich eine Kreuzkonstellation von zwei Risikolebensversicherungsverträgen. Der Ehepartner ist versicherte Person, und Sie als Versicherungsnehmer sind bezugsberechtigt.
Somit wird nichts vererbt, sondern jeder zahlt für seine eigene Absicherung im Todesfall des Partners. Besonders unverheiratete Paare profitieren von dieser Lösung.
Die Höhe der Absicherung wird an Ihrem Einkommen festgemacht. Wir empfehlen hier fünf Jahreseinkommen abzusichern. Fünf Jahre sind erfahrungsgemäß in etwa der Zeitraum, bis sich eine Familie nach dem Tod eines Elternteils neu genordet hat und wieder ernsthafteren Alltag erlebt. Die Laufzeit empfehlen wir mindestens so zu wählen, dass das jüngste Kind eine Regelstudienzeit abgeschlossen haben kann. Danach müssen in der Regel keine Kinder mehr unterstützt werden und der verbleibende Partner muss nur für sich selbst sorgen, was im Normalfall mit dem eigenen Einkommen dargestellt werden kann.
Für weitere Informationen, Details zu Produkten und bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.