Grün, grün, grün sind alle meine Farben . . . – Von Äckern, Pferden und Steuerhinterziehung
„Geboren wurde ich bereits im 19. Jahrhundert, doch meine Existenz in Deutschland wurde tatsächlich erst 1956 anerkannt. Wer nicht gerade in sehr ländlichen Gegenden wohnt, sondern sich im Alltag gewöhnlich im hektischen Stadtverkehr bewegt, stolpert eher selten über mich. Ich bin Mitglied der Feuerwehr und in meiner Freizeit gern an der frischen Luft unterwegs; am liebsten auf großen landwirtschaftlichen Nutzflächen. Wenn der Zirkus in der Stadt ist, lacht mein Herz. Mein Wiedererkennungsmerkmal ist eindeutig mein zart grasgrüner Teint. Ich habe zwei Geschwister: Einen schwarzen Bruder und eine rote Schwester. Rar gesät, bin ich nur einer kleinen Gruppe von Menschen vorbehalten. An bestimmten Lkws toleriert man mich, an Diplomatenfahrzeugen nie. Wer die Antwort weiß, dem winkt eine Kfz-Steuerbefreiung . . . „
Nein, der letzte Punkt ist natürlich nicht so einfach umsetzbar selbst, wenn unser Kandidat (ver)sprechen könnte, und sich dem Rateteam von Robert Lembke’s „Wer bin ich?“ vorstellen müsste. Haben Sie erraten, um was es uns heut hier geht? Gemeint ist natürlich das „grüne Kennzeichen“.
Doch wissen Sie eigentlich genau, was es damit auf sich hat?
Diese Frage möchten wir Ihnen im Folgenden beantworten und Ihnen alles rund um das grüne Kennzeichen mit auf den Weg geben.
Voraussetzung
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, können beinahe alle Fahrzeugtypen (außer Krafträder und Busse) ein grünes Kennzeichen erhalten. Laut Steuer- und Verkehrsrecht ist die Zulassung abhängig vom Einsatz des Fahrzeugs. Beim Finanzamt muss ein entsprechender Antrag eingereicht werden, da Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen von der Kfz-Steuer gemäß § 3 KraftStG befreit sind. Hier müssen jedoch ebenfalls bestimmte Kriterien erfüllt sein.
Für zweckgebundene Fahrzeuge können zum Beispiel eingetragene Hilfsorganisationen oder Vereine ein grünes Nummernschild verwenden. Die Regelung für die Landwirtschaft ist nicht bundeseinheitlich. Jedoch gilt generell die Mindestanforderung: Bewirtschaftung von einer Fläche größer als zwei Hektar.
Menschen mit Behinderung und Schausteller können ebenfalls ein grünes Kennzeichen beantragen. Ebenso LKW-Anhänger, wenn für das Zugfahrzeug eine außerordentlich hohe Steuerbelastung vorliegt.
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren (zu Sportzwecken) oder Booten können auch von der Steuer befreit werden. Somit kann auch für den Bootstrailer und den Hunde- bzw. Pferdeanhänger ein grünes Kennzeichen beantragt werden, wenn diese ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden.
Ein grünes Kennzeichen dürfen folgende Fahrzeuge führen:
• LKW
• Wechselbrücken für den Container-Transport
• LKW-Anhänger und -Auflieger
• PKW
• PKW-Anhänger und Wohnwagen
• selbstfahrende Arbeits- und Baumaschinen
• Stapler
• Traktoren
• forst- und landwirtschaftlich genutzte Anhänger und Arbeitsgeräte
Doch nicht alle Fahrzeuge, die von der Steuer befreit sind, tragen auch ein grünes Kennzeichen. Dies regelt der § 9 FZV. Dies sind vor allem Fahrzeuge von Behörden, Diplomatenfahrzeuge etc.
Folglich erhalten alle anderen Fahrzeuge, die nach § 3 KraftStG von der Kfz-Steuer befreit sind und nicht durch § 9 FZV davon ausgeschlossen sind, ein grünes Kennzeichen.
Wie bekommt man ein grünes Kennzeichen?
Die Beantragung erfolgt über die zuständige Zulassungsbehörde. Man benötigt zur Zulassungjedoch bereits die Bestätigung der Steuerbefreiung, welche man auf Verlangen vom Finanzamt oder Zoll erhält.
Folgende Unterlagen benötigt man bei der Zulassung:
• Bestätigung vom Finanzamt/Zoll
• Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
• eine gültige Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
• Zulassungsschein Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeuqbrief
• gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU)
• ggf. Vollmacht und Personalausweis des zu Vertretenden, falls im Auftrag gehandelt wird
• Minderjährige: Einwilligungserklärung und Personalausweis/Reisepass der Eltern
• Für Firmen, Vereine oder GbRs sind die benötigten Unterlagen bei der Zulassungsstelle zu erfragen
Versicherung
Das grüne Kennzeichen befreit lediglich von der Kfz-Steuer, nicht aber von der Versicherungspflicht. So benötigt man zur Anmeldung den Nachweis einer Haftpflichtversicherung (eVB).
Ausnahmen sind im § 2 PflichtVG geregelt. So sind zum Beispiel Pferdeanhänger mit grünem Nummernschild von der Versicherungspflicht befreit. Der Anhänger darf dann aber auch nur ausschließlich für den Transport der Pferde genutzt werden. Sobald der Anhänger anders genutzt wird (zum Beispiel zum Holztransport), begeht man sowohl einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz als auch gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz. Man begeht somit Steuerhinterziehung.
Auch wenn die Haftpflicht für Pferdeanhänger nicht verpflichtend ist, so ist es doch ratsam, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dies liegt vor allem an der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes aus dem Jahre 2002. So unterliegt der Anhänger auch der Gefährdungshaftungnach § 7 StVG, wenn er an das Zugfahrzeug angehängt ist. Damit haftet auch der Halter des Anhängers, wenn ein Dritter durch einen Verkehrsunfall einen Sach- oder Personenschaden erleidet. Der Halter des Anhängers und der Halter des Zugfahrzeugs haften also gesamtschuldnerisch. Zuvor konnte der Halter des Anhängers nur haftbar gemacht werden, wenn der Anhänger an keinem Zugfahrzeug angehängt war. Also zum Beispiel, wenn der Anhänger einen Hügel hinabrollt und einen Schaden verursacht.
Wenn man die ganzen Einschränkungen des grünen Kennzeichens nicht will, kann man das Fahrzeug auch regulär mit schwarzen Nummernschild anmelden. Dadurch unterliegt es dann allerdings wieder der Steuer- und Versicherungspflicht. Kfz-Versicherungen für Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen bieten nach wie vor noch die meisten Gesellschaften an.
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