(Spezial)-Strafrechtsschutz – Wofür braucht man den eigentlich?
Es klingelt an der Tür, und der Staatsanwalt steht davor. Der Vorwurf lautet Steuerhinterziehung. Absurde Vorstellung? Eigentlich ja, denn als gesetzestreuer Bürger und Unternehmer hat man schließlich immer seine Steuern bezahlt. Dennoch liegt dem Finanzamt ein anonymer Tipp vor, dem man nachgehen will – und schon steht der Vorwurf im Raum. Vielleicht war es ein Konkurrent? Vielleicht aber auch der Mitarbeiter, von dem man sich im Streit trennte? Fest steht nur, dass man angeschwärzt wurde und jetzt in einem ganz schönen Schlamassel steckt.
Wer soll das bezahlen? Erster Gedanke: “ Da schalte ich meinen Anwalt ein!“ Doch wer soll den bezahlen? “ Na meine Rechtschutz!“, werden sie jetzt sicher denken, doch das wird sie vermutlich nicht…
Steuerhinterziehung… Vorsatzvorwurf… Nicht im herkömmlichen Rechtschutz mitversichert. Wo eine gute Strafverteidigung doch entscheidend dafür ist, ob man mit Vorstrafe oder Freispruch aus der Verhandlung geht… Das ist ja mal ungüstig, oder ?
Ein Rechtsschutzvertrag beinhaltete zwar auch eine Deckung für den Bereich des Strafrechts, hierunter fallen aber keine Vorsatzdelikte.
Was ist ein Vorsatzdelikt?
Unter einem Vorsatzdelikt versteht man eine Straftat, die man nur vorsätzlich also mit voller Absicht und im Wissen um die Folgen der Handlung begehen kann. Darunter fallen z. B. Betrug, Steuerhinterziehung, Unterschlagung, Diebstahl, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Tierquälerei, …
Andere Straftaten können auch aus Versehen begangen werden.
Nur durch Erweiterung!
Keine Sorge, auch gegen Vorsatzdelikte kann man sich schützen. Da hilft ein Spezial-Strafrechtsschutz. Der kostet bei vielen Anbietern und Tarifen (i. d. R. „Bausteintarife“) einen kleinen Mehrbeitrag. In vielen „Komplettpaketen“ ist die Erweiterung des Strafrechtschutzes bereits mit enthalten.
Auch bei Verbrechen?
Verbrechen sind besonders schwere Vorsatzdelikte, für die das Strafgesetzbuch eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht (§12 StGB). Darunter fallen z. B. Geldfälschung, Mord, Meineid, Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Raub, …
Hier besteht die grundsätzliche Meinung in der Branche, dass normalerweise „nicht einfach so“ wegen einer so schweren Straftat gegen jemanden ermittelt wird. Die Statistik gibt dieser Annahme recht: Bei Betrachtung aller Straftaten in Deutschland werden 80 % alle Angeklagten im Strafverfahren auch verurteilt – bei 17 % erfolgt eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage (§ 153a StPO) und nur 3 % werden freigesprochen.
Da die Wahrscheinlichkeit also enorm hoch ist, dass ein vermeintlicher Verbrecher auch tatsächlich einer ist, möchte man diesen nicht unterstützen. Das ist zum einen tatsächlich eine moralische Sache,zum anderen wären die „Hilfszahlungen“ nach der Verurteilung ohnehin zurück zu zahlen. Im Ergebnis deckt nahezu kein Versicherer am deutschen Markt Verbrechen in seinem Spezial- bzw. erweiterten Strafrechtsschutz ab.
Ausnahmen von dieser Regel gibt es natürlich – wenn zumeist auch „nur“ in der Form, dass bestimmte Straftaten weieder eingeschlossen werden (z.B. Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung).
Was wird dann bezahlt?
Ein Strafverteidiger (i.d.R. auch mit angemessenem Honorar über die Sätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes), Kosten für Sachverständige und Gutachter sowie Entschädigungen für Zeugen.
Was ist zu beachten?
Der Strafrechtsschutz soll – wie schon erwähnt – gegen unberechtigte Vorwürfe schützen. Sollte ein rechtskräftiges Urteil die versicherte Person schuldig sprechen, sind dem Versicherer die Auslagen zu erstatten. Je nach Anbieter und Tarif wird hiervon abgesehen, wenn das Strafverfahren gegen Auflage eingestellt oder mit Strafbefehl beendet wird.
Für wen ist diese Art der Absicherung interessant?
Grundsätzlich kann gegen jeden mal der Vorwurf einer Straftat im Raum stehen – ganz egal, ob privat oder geschäftlich. Körperverletzung, Umweltverschmutzung, Steuerhinterziehung, sexuelle Nötigung oder Bestechung sind nur einige Strafbestandsvorwürfe, die jedem schnell vorgeworfen werden können. Es ändert sich so vieles in unserer Gesellschaft, dass man besser rundum gewappnet ist.
Hierzu noch kurz zwei Beispiele zum Abschluss:
In ländlichen Regionen ist es nicht unüblich gewesen, dass der Jägerzaun einmal jährlich mit Altöl gestrichen wurde. In den 80ern hat sich daran kein Mensch gestört – heute ist das auch im Bewusstsein der Nachbarn eine Umweltstraftat.
Kommt es zu einem Sach- oder Personenschaden, liegt das Hauptinteresse des Geschädigten im Schadenersatz, also dem zivilrechtlichen Aspekt. Was machen „die Leute“ aber regelmäßig? Sie holen die Polizei und Starten damit mitunter ein Strafverfahren, das eigentlich niemand wollte.
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