Bellende Hunde beißen nicht – Was, wenn doch?
Gemäß §838 BGB ist de Tierhalter zum Schadenersatz (Ausnahmen für Nutztiere beachten) verpflichtet. Wie im Rahmen der gesetzlichen Haftung nach §823 BGB ist die Haftpflicht für Schäden aus der Haltung von Haustieren in der Höhe nicht begrenzt. Werden Personen geschädigt und neben Schmerzensgeld auch ein Verdienstausfall oder Renten geltend gemacht, kann es unterm Strich für das Vermögen und die finanzielle Situation der Familie teuer werden.
Wir möchten Ihnen nachstehend 12 gute Gründe nennen, warum Sie eine Tierhalterhaftpflichtversicherung benötigen.
1. Versicherungspflicht Hundehalter
Je nachdem in welchem Bundesland Sie wohnen, besteht eventuell eine Versicherungspflicht für Hunde. In anderen müssen nur sogenannte Kampfhunde versichert werden. Lediglich in Mecklenburg-Vorpommern gibt es noch keine Versicherungspflicht. In der Privathaftpflichtversicherung sind Hunde jedoch nicht mitversichert. Lediglich Kleintiere z. B. Katzen) sind darüber abgesichert. Hier muss also eine gute Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
2. Gefährdungshaftung
Bei der in §833 BGB beschriebenen Haftung handelt es sich um eine reine Gefährdungshaftung, das heißt im kronketen Fall, dass der Hundehalter unabhängig von seinem Verschulden für alle von seinem Hund, beziehungsweise auch von ihm mitverursachetn Schäden haftet. Dies ist vom Gesetzgeber bewusst so gewollt, da dieser die Meinung vertritt, dass das Verhalten der Tiere unberechbar ist und die Tierhaltung immer mit einer Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter verbunden ist. Ein Hund stellt nach dem Gesetz also eine unberechenbare Gefahrenquelle dar. Man spricht auch davon, dass ein Hund kein „von Vernunft gesteuertes Geschöpf“ ist. Auch wenn der Hund in Abwesenheit des Tierhalters einen Schaden verursacht, muss der Halter haften. Denn der Halter hat hier ebenso die Pflicht, sich zuvor so um die Überwachung des Hundes zu kümmern, dass dieser keine Möglichkeit hat, einen Schaden zu verursachen.
3. Tierhüter
Öfter kommt es vor, dass der Tierhalter sein Tier für einen kürzeren oder längeren Zeitraum in die Obhaut von anderen Personen geben muss. In vielen Tierhalterhaftpflictversichereungen sind auch Schäden abgesichert, die entstehen, während sich das Tier in Obhut Dritter befindet. Unterscheiden sollte man hier jedoch zwischen den Persoen, die das Tier aus reiner Gefälligkeit in Obhut nehmen. On der Regel sind letztere Personen kaum haftbar zu machen. Bei den Personen, mit denen die Obhut vertraglicg vereinbart wurde, könnte der §834 BGB greifen und sie so zur Haftung herangezogen werden. Daher sind auch in den meisten THV-Tarifen die Schäden für gewerbsmäßige Tierhüter ausgeschlossen. Wichtig ist hier auch, dass Schäden an den Tierhütern, Reittiernutzern oder Reitbeteiligten durch das Tier mitversichert sind (Ansprüche gegen den VN). Ausgeschlossen sind hier jedoch Schäden gegenüber Familienangehörigen.
4. Führen ohne Leine oder Maulkorb
Je nach Gemeinde kann das Führen von Hunden auch eine Leinenpflicht bestehen. Dies sollten Sie auf jeden Fall mit ihrere Gemeindeverwaltung individuell klären. Ob Hunde auch in Wald und Flur (Feldwege, Feldmark) angeleint werden müssen, ist von jeweilgen Bundesland abhängig. Die meisten THV-Versicherer verzichten in ihren Bedingungen auf einen Leinen- oder Maulkorbzwang und leisten auch dann, wenn der Hund nicht angeleint war.
5. Mietschäden
Ihr Hund beschädigt durch seine Krallen den in Ihrer Mietwohnung verlegten hochwertigen Parkettboden. Über die Tierhalterhaftpflicht sind in den meisten Tarifen auch die sogennaten Mietschäden an den gemieteten Immobilien mitversichert. Die richtig guten Tarife bieten auch Versicherungsschutz für Schäden an gemieteten beweglichen Sachen. Dies sind z. B bewegliche Einrichtungsgegenstände in Ferienunterkünften oder auch gemietete Pferdetransportanhänger.
6. Flurschäden
Flurschäden sind alle Schäden an landwirtschaftlich- oder gartenbaulich genutztem Grund. Egal ob es sich um Bissschäden an Bäumen, zertrampelte Beete oder durch Hufspuren zerstörte Felder handelt. Wie auch bei Hunden haftet jeder Pferdebesitzer nach §833 BGB für die von seinem Tier ausgehende spezifische Tiergefahr, d. h., wenn der Schaden gerade durch das in der Natur des Tieres liegende unberechenbare Verhalten ensteht. Dazu gehört Ausbrechen auf der Weide, Durchgehen, Scheuen,Loßreisen etc. Nicht unter diese Vorschrift fällt der Fall, dass das Pferd seinem Reiter gehorcht, dieser aber bewusst z.B. über ein frisch eingesätes Feld reitet und dadurch Schäden verursacht oder diese in Kauf nimmt. Das erspart diesem aber natürlich die Haftung. Hier wäre dann die Haftung aufgrund §832 BGB gegeben und das Ganze somit ein Fall für die Privathaftpflicht des Reiters. Aber auch Hunde können einen Flurschaden verursachen. Die Schadensumme wird hier in der Regel zwar nicht so hoch ausfallen wie bei einem durch ein Pferd verursachten Flurschaden, jedoch sollte man dies nicht außer Acht lassen. Die meisten THV-Tarife bieten auch hier ausreichend Schutz. Beachten sollte man hier aber, dass manche Tarife die Flurschäden nur für Pferde abdecken.
7. Weltweite Deckung
Grundsätzlich bieten die meisten Versicherer einen durchaus belastbaren Schutz, wenn es um den Urlaub mit dem Tier im Ausland geht – auch wenn der Zeitraum, über den die Gesellschaften ihren Schutz erstrecken, durchaus Unterschiede erkennen lässt. Gerade für das Reisen und die Ferien im außereuropäischen Ausland lohnt sich genaues Hinsehen. Denn die einzelnen Gesellschaften differenzieren in der Regel zwischen EU- und Nicht-EU-Ländern. Für die Letzteren gilt normalerweise ein verkürzter Versicherungsschutz zwischen zwölf Monaten und drei Jahren. Wichtig: Für einige Regionen wird nicht nut der Geltungszeitraum seitens der Unternehmen eingeschränkt, sie setzen auch im Bereich der Deckungssummen den Rotstift an. Im Schadensfall steigt aus Sicht der Versicherungsnehmer damit das Risiko, für einen Lesitungsfall doch noch herangezogen zu werden.
8. Deckschäden
Bei den Deckschäden muss man im Wesentlichen zwischen gewolltem und ungewolltem Deckakt unterscheiden. Beim ungewollten Deckakt wird z. B. eine läufige Hündin gegen den Willen oder ohne Zustimmung ihres Besitzers von Ihrem Rüden gedeckt. Die Tierhalterhaftpflicht trägt hier die Kosten für die Aufzucht von Welpen oder auch die Kosten für die Abtreibung. Aber auch ein Zuchtausfall kann ein Deckschaden sein. Wenn Ihr Rüde eine Rassehündin deckt und diese nun nicht mehr für die Zucht verwendet werden kann, kann der Züchter seinen Verdienstausfall geltend machen. Beim gewollten Deckakt könnte der Rüde die Hündin schädigen. Die Tarife der Versicherer unterscheiden sich hier sowohl beim Thema gewollt, ungewollt und auch zwischen Hunden und Pferden.
9. Kampfhunde
Gerade im Bereich der Hundehalterhaftpflicht spielt die Rasse eine große Rolle für die Versicherbarkeit des Tieres. Viele Versicherer bieten für Kampfhunde keinen Versicherungsschutz oder nur gegen einen Mehrbeitrag. Des Weiteren unterscheiden sich die Versicherer auch noch in den Definitionen von Kampfhunden. Hier hat jeder Versicherer seine eigene Neagtivliste von Hunderassen. Diese sollte man also vor Beantragung unbedingt prüfen. Es gibt allerdings auch Versicherer, welche auf eine solche Negativliste oder einen Zuschlag bei Kampfhunden verzichten.
10. Welpen/Fohlen
Bekommt Ihre Hündin/Stute Welpen/Fohlen, so sind diese in der Regel erst im Rahmen der Vorsorgeversicherung beitragsfrei in der Tierhalterhaftpflicht mitversichert. Beachten sollte man hier sowohl unterschiedliche zeitliche Begrenzungen der einzelnen Tarife als auch eventuelle Unterschiede zwischen Welpen und Fohlen.
11. Reitbeteiligung
Da die Haltung eines Pferdes ein realtiv kostenintensives Hobby ist, gehen viele Pferdebesitzer mit anderen eine sogenannte Reitbeteiligung ein. Dadurch können Kosten geteilt oder für den Halter zumindest gesenkt werden. Hier muss man unbedingt beachten, dass die Reitbeteilgung in diesem Fall als Mithalter angesehen wird und somit nach § 833 BGB ebenfalls zur Haftung herangezogen werden kann. Gibt es eine unentgeltliche Reitbeteiligung, ist in der Regel eine reine Gefälligkeit anzunehmen, die die Rechtsstellung und alleinige Haftung des Pferdebesitzers unberührt lässt. Wie Sie sicherlich bemerkt haben, gibt es neben den recht eindeutig als Reitbeteiligung nun von solchem Außmaß, dass man als Mithalter anzusehen ist? Man sollte hier auf jeden Fall das Risiko minimieren und eine schriftliche Vereinbarung treffen, die neben den Rechten und Pflichten aus der Reitbeteiligung auch das Haftungsverhältnis aller Beteiligten sowohl bei Schädigung Dritter als auch derjenigen des Pferdes und der Reitbeteiligung selbst untereinander klar regelt. Die Tarife der Versicherer unterscheiden sich auch hier deutlich. In einigen ist lediglich das sogennate Fremdreiterrisiko abgesichert, bei anderen die Reitbeteiligung nur nach Namensnennung und wiederum bei anderen ist die Reitbeteiligung generell mitversichert. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte man aber immer getroffene Reitbeteiligungen unverzüchlich dem Versicherer melden.
12. Kutsch – und Schlittenfahrten
Auch sogennate Kutsch- und Schlittenfahrten sind in den meisten Tierhalterhaftpflichtversicherungen mitversichert. Unterschiede gibt es hier bei Kutschfahrten, ob auch Personen befördert werden und ob es sich um reine Privatfahrten handelt oder nicht. Die reinen privaten Fahrten sind in der Regel immer mitversichert. Werden auch Personen befördert, wird die Auswahl schon geringer. Alle Arten von Kutschfahrten decken nur noch wenige Tarife ab. Ähnlich verhält es sich bei Schlittenfahrten.
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