Grundlagen im Bundesbeamtengesetz (BBG):
§ 44 Abs. 1: Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird…
§ 47 Abs. 1 BBG: Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig… teil sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist… Abs. 2: Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Grundsätzlich
Berufsunfähigkeit (BU) ist nicht Dienstunfähigkeit (DU). Beamte werden nicht berufsunfähig, sondern dienstunfähig geschrieben. Dienstunfähig ist ein Beamter, wenn er aufgrund eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche der geistigen und körperlichen Kräfte dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seinen Dienst zu tun. Meist wird die Dienstunfähigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten festgestellt. Auf dieser Basis wird der Beamte dann je nach Status (Beamter auf Lebenszeit, auf Probe, auf Widerruf) in den Ruhestand versetzt oder entlassen.
Neben der obig beschriebenen allgemeinen Dienstunfähigkeit gibt es noch spezielle Dienstunfähigkeiten z. B. für den Vollzugsdienst (Zoll, Polizei,…) oder den Feuerwehrdienst. Die spezielle Dienstunfähigkeit ist bei Beamten in besonderen Bereichen dann gegeben, wenn sie diese spezielle Tätigkeit nicht mehr ausüben können, dadurch die gewährten Besoldungszuschläge wegfallen und ein erheblicher Einkommensverlust entsteht, weil nur noch eine administrative und/oder verwaltende Tätigkeit ausgeübt werden kann. Die Besoldungsstufe bleibt zwar erhalten, aber durch eine Versetzung in den Innendienst fallen oft Besoldungszuschläge weg, die oft nicht weniger als 30 % der Dienstbezüge ausmachen.
Die Versorgungssituation
Wenn ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt wird, erhält er keine Rente, sondern ein sogenanntes Ruhegehalt allerdings hat man darauf i. d. R. erst nach einer 5-jährigen Wartezeit einen Anspruch. Konkret: Junge Beamte erhalten bei Eintritt der Dienstunfähigkeit in den ersten Berufsjahren kein Ruhegehalt! Das Ruhegehalt steigt mit jedem Dienstjahr an und erreicht nach 40 Jahren 71,75 % des letzten ruhegehaltsfähigen Gehalts ein beachtliches Niveau, das jedoch meist erst kurz vor dem Pensionsalter erreicht wird. In der Zeit davor ist die gesetzliche Absicherung bei Dienstunfähigkeit deutlich geringer und die Versorgungslücke entsprechend groß (Mindestversorgung). Vor dem Hintergrund der derzeitigen Staatsfinanzen weiß zudem niemand, ob dieses hohe Niveau auch zukünftig erhalten bleibt. 2010 wurde die Höhe des Ruhegehalts nach 40 Dienstjahren bereits von 75 % auf jetzt 71,75 % abgesenkt! Und: Sie müssen es in voller Höhe wie Arbeitslohn versteuern.
Berufsunfähigkeit kann jeden treffen – auch Beamte
Es gibt Berufe, bei denen das hohe Risiko einer Berufsunfähigkeit offensichtlich ist z.B. bei Polizisten oder Feuerwehrleuten. Wer beispielsweise viel am Schreibtisch arbeitet, glaubt deshalb häufig, er könne gar nicht berufsunfähig werden. Der Deutsche Rentenversicherung Bund gibt an, dass jeder vierte Arbeitnehmer frühzeitig berufs- oder erwerbsgemindert ist. Ursachen sind häufig Erkrankungen des Skeletts oder der Muskulatur, sowie Herz- und Kreislauferkrankungen. Auch psychische Erkrankungen sind zunehmend Auslöser für eine Berufsunfähigkeit. Dies lässt sich so auch auf die Dienstunfähigkeit der Beamten übertragen.
Dienstunfähigkeit – Grundlegende Informationen zur Beamtenversorgung
Dienstunfähigkeit„Der Rock des Beamten ist zwar eng, aber warm!„, soll Friedrich II. eimal gesagt haben – doch wie genau ist es eigentlich um die Versorgung von Beamten für den Fall bestellt, dass diese ihren Dienstpflichten nicht mehr nachkommen können? Ebenso wie für Angestellte ist es auch für Beamte von größter Bedeutung, die eigene Arbeitskraft abzusichern. […]