So gut wie verheiratet
Wenn sich zwei Menschen finden und ihr Leben zusammen verbringen möchten, dann ist der Bund fürs Leben immer ein Grund zum Feiern. Ganz gleich, ob in einer hetero- oder gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Zwar bleibt letzterer die Möglichkeit der klassischen Eheschließung noch verwehrt, die eingetragene Lebenspartnerschaft bezeugt aber, dass hier zwei Menschen Verantwortung füreinander übernehmen wollen. Weil der Gesetzgeber aber noch nicht in allen Punkten die faktische Gleichberechtigung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften geschaffen hat, sollten Sie sich einen Moment Zeit nehmen und Ihre gemeinsame Vorsorgesituation, Ihren Versicherungsschutz und einige grundsätzliche Regelungen überdenken.
Gesetzliche Versorung
Der Gesetzgeber behandelt und fördert die eingetragene Lebenspartnerschaft fast identisch wie die Institution der Ehe. Auf Basis dieses Familienbildes wurden Weichen gestellt, die beiden Partnern eine gewisse Basisversorgung sichern sollen. Auch die steuerlichen Möglichkeiten wurden weitestgehend angeglichen. Lediglich der Versorgungsausgleich nach einer Trennung ist nicht vorgesehen.
Krankenversicherung
Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung kann ein Lebenspartner den anderen im Rahmen der Familienversicherung mit einschließen, sofern dessen Erwerbsstatus nicht eine eigene Krankheitsvorsorge begründet. Auch Kinder können auf diesem Weg Krankenversicherungsschutz erhalten.
Witwen-/Witwerversorgung
Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt eine Altersrente nur an denjenigen aus, für den Beiträge eingezahlt wurden. Außerdem muss er die nötige Mindestversicherungszeit erfüllt haben. Im Todesfall steht dem überlebenden Lebenspartner eine Witwen- bzw. Witwerrente zu. Um diese Rente zu erhalten, muss die versicherte Person allerdings mindestens fünf Jahre lang Beiträge gezahlt haben. Bei der Rentenhöhe unterscheidet die gesetzliche Rentenversicherung zwischen folgenden Rentenleistungen:
Kleinen Witwen-/Witwerrente
Der/Die Hinterbliebene erhält für max. 24 Monate etwa 25 % der vollen Erwerbsminderungsrente des verstorbenen Partners. War der Verstorbene bereits Rentenempfänger, wird als Berechnungsbasis seine Rente herangezogen. Eigenes Einkommen wird nach Berücksichtigung eines Freibetrags mit angerechnet.
Beispiel: Ein Lebenspartner verstirbt mit 40 Jahren. Das letzte Nettoeinkommen betrug 1.625 Euro. Er hinterlässt keine Kinder. Sein hinterbliebener Partner arbeitet als Bürokaufmann und verdient 1.500 Euro brutto. Er erhält eine Witwerrente i. H. v. etwa 248 Euro.
Große Witwen-/Witwerrente
Auch hier ist Basis der Hinterbliebenenversorgung die Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen, sofern sich dieser noch aktiv im Berufsleben befand. Bezog er bereits Rente, ist deren Höhe Berechungsbasis. Die Höhe der Witwenrente beträgt 55 % der Berechnungsbasis. Die Bezugsdauer ist nicht begrenzt. Für Ihren Bezug muss mind. eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein:
- Hinterbliebener versorgt ein eigenes oder ein Kind des Verstorbenen in Häuslicher Gemeinschaft, das noch keine 18 Jahre alt ist
- Hinterbliebener ist erwerbsgemindert
- Hinterbliebener hat das 45. Lebensjahr vollendet
Auch bei der großen Witwenrente findet ggf. eine Anrechnung anderer Einkünfte statt.
Beispiel: Partnerin verstirbt mit 40 Jahren. Das letzte Nettoeinkommen betrug 1.625 Euro. Sie hinterlässt ihre Partnerin und zwei Kinder. Die Partnerin arbeitet als Bürokauffrau und verdient 1.500 Euro brutto. Sie erhält eine Witwenrente i. H. v. ca. 545 Euro.
Wissenswert
Bestand die Lebenspartnerschaft bei Tod des Partners noch kein Jahr, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Lediglich, wenn der Verdacht, dass es sich um eine reine Versorgungspartnerschaft gehandelt hat ausgeräumt werden kann (z. B. bei Unfalltod, Unwissen des Paars über tödlich verlaufende Krankheit, etc.), kann ggf. ein Anspruch begründet werden. Bei Wiederheirat bzw. neuer Lebenspartnerschaft entfällt der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente. Der Anspruch kann bei Tod des Partners oder Scheidung/Trennung wieder aufleben.
Eigene Vorsorge
Runden Sie Ihre individuelle Vorsorge ab. Dazu sollte Ihr Versicherungsschutz diese Bausteine enthalten:
Privathaftpflicht / Rechtsschutzversicherung
Eine Privathaftpflichtversicherung ist ein absolutes Muss für alle Familien und Paare. Sie kommt für berechtigte Schadenersatzansprüche auf, die an Sie gerichtet werden. Außerdem wehrt sie unberechtigte Ansprüche auch ab zur Not auch vor Gericht (mit Übernahme der Kosten). Ist dieser existenzsichernde Schutz noch nicht vorhanden, sollten Sie schnellstmöglich handeln. Eine Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten eines Rechtsstreits, die Ihnen bei der rechtlichen Durchsetzung eigener Ansprüche entstehen. Wer möchte schon auf sein gutes Recht verzichten, nur weil er sich die Kosten nicht leisten kann? Sowohl bei der Privathaftpflicht-, wie auch bei der Rechtsschutzversicherung sind eingetragene Lebenspartner automatisch mitversicherte Personen, in den jeweiligen Familien-Tarifen. Verfügen Sie bereits über einen Vertrag, müssen Sie ihn auf den gültigen Familien-Tarif umstellen. Besitzen beide Partner einen Versicherungsvertrag der selben Sparte, muss einer der beiden Verträge aufgehoben werden. Das Versicherungsvertragsgesetz regelt, dass es keine Doppelversicherung geben darf. Bei Vorlage eines Nachweis zur Eintragung Ihrer Lebenspartnerschaft wird der jüngere Vertrag aufgelöst.
Unfallversicherung
Mit Ihrer Partnerschaft übernehmen Sie in einem großen Umfang auch Verantwortung füreinander. Doch auch bei aller Vorsicht ist man nicht vor Unfällen gefeit. Eine Unfallversicherung übernimmt dann die Kosten beispeilsweise für bauliche Veränderungen damit man mit einer körperlichen Behinderung auch weiterhin ein erfülltes Leben in den heimischen vier Wänden führen kann. Auch die gewohnte Mobilität mit dem eigenen PKW ist meist möglich, kostet allerdings ebenfalls Geld. Entsprechende Summen lassen sich über eine Unfallversicherung absichern ein bereits vorhandener Vertrag ist also auch weiterhin sinnvoll. Sollte noch keine private Unfallvorsorge bestehen, empfehlen wir dringlichst, dies noch nachzuholen.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Ihr Arbeitskraft ist die Basis für Ihren Lebensstandard. Kann man aufgrund gesundheitlicher Probleme seinen Beruf nicht mehr ausüben, geht dies oft mit einem sozialen Abstieg einher. In einer Partnerschaft lebt man für gewöhnlich aus einer gemeinsamen Kasse entsprechend belastend ist es, wenn ein Einkommen wegfällt. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung stellt eine ideale Lösung dar, um im Fall der Fälle eine Lohnersatzleistung zu erhalten. Die Höhe der abgesicherten Rente sollte ausreichend hoch gewählt sein, um den Lohnwegfall kompensieren zu können. Auch die Laufzeit eines solchen Vertrags sollte möglichst auf das reguläre Rentenalter abgestimmt sein. Beamte bzw. Beamtenanwärter sollten weiterhin darauf achten, einen Anbieter zu wählen, der eine geeignete Dienstunfähigkeitsklausel in seinem Bedingungswerk bietet. Haben Sie oder Ihr Partner bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, sollte in jedem Fall die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente überprüft werden. Steht diese noch in einem gesunden Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen? Durch die Eintragung Ihrer Partnerschaft bieten Ihnen die meisten Versicherungsunternehmen die Möglichkeit der Nachversicherung. Sie können die versicherte Rente dann in gewissem Rahmen erhöhen, ohne dass eine neue Gesundheitsprüfung durchgeführt werden muss.
Hinterbliebenenversorgung
Wie eingangs festzustellen war, fällt die gesetzliche Absicherung hinterbliebener Lebenspartner nicht sehr üppig aus. Diese Basisversorgung ist nicht darauf ausgelegt, laufende Kosten einer gemeinsamen Zukunftsplanung zu decken. Gerade wenn Kinder vorhanden sind, oder noch eine Immobilie finanziert wird, sind finanzielle Probleme bei Tod eines Partners meist vorprogrammiert. Eine Risikolebensversicherung kann diese Probleme lösen. Bei der Wahl der Versicherungssumme sollte nicht nur auf die größte Position (z. B. offener Finanzierungsbetrag) geachtet werden. Zusätzlich zu solchen festen Größen empfehlen wir drei bis fünf Jahresnettogehälter abzusichern, über die bei Auszahlung frei verfügt werden kann. Bis sich nach Tod eines Partners die Situation innerhalb einer Familie stabilisiert, vergeht erfahrungsgemäß einige Zeit. Hat der Partner finanziell den Rücken frei, kann laufende Kosten oder die Ausbildung der Kinder stemmen, bleibt genug Raum zur Verarbeitung des Geschehenen. Auch bei der Risikolebensversicherung bieten verschiedene Anbieter die Möglichkeit der Nachversicherung. Ein bestehender Vertrag kann dann in gewissen Grenzen ohne erneute Gesundheitsprüfung an den neuen Bedarf angehoben werden.
Altersvorsorge
Fest steht: Die Gesetzliche Rente wird nicht ausreichend hoch ausfallen um Ihren Lebensstandart nachhaltig zu sichern. Die anhaltend negative Bevölkerungsentwicklung, sowie die größer werdende Zahl von Senioren werden das Rentenniveau noch weiter senken. Durch die steigende Lebenserwartung, aber auch durch das immer aktiver werdende Rentnerleben, steigt der Kapitalbedarf im Alter zunehmend an. Man muss fürs Alter sparen, wenn man es genießen will. Je früher man damit anfängt, desto besser. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine solide Altersvorsorge aufzubauen. Welche die für Sie beiden passende Lösung ist, können wir nur im gemeinsamen Gespräch herausfinden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, jedem Lebenspartner eine eigene Altersvorsorge aufzubauen. Die Hinterbliebenenversorgung aus privaten Rentenverträgen wird meist über eine Rentengarantiezeit gelöst. Dadurch wird die Rente für eine bestimmte Mindestzeit gezahlt auch nach dem Tod der versicherten Person.
Beispiel1:
Beginn der Rentenzahlung mit 67 Jahren. Es wurde eine Rentengarantiezeit von 15 Jahren vereinbart. Mit 75 Jahren erleidet die versicherte Person einen Herzinfarkt und verstirbt. Der hinterbliebene Partner erhält noch sieben Jahre eine Rentenzahlung aus dem Vertrag des verstorbenen Partners. Die Zahlungen hören mit Ausklang der Garantiezeit auf.
Beispiel 2:
Ein Partner geht mit 62 Jahren in Altersteilzeit. Zur Auffüllung seines Einkommens lässt er die Rentenzahlung aus seiner Altersvorsorge früher beginnen (vereinbart war ab 67). Mit 75 Jahren verstirbt er in Folge eines Herzinfarkts. Der überlebende Partner erhält nur noch zwei Jahre lang Zahlungen aus diesem Vertrag, da auch hier nur eine Garantiezeit von 15 Jahren beantragt wurde.
Manche Versicherungsunternehmen bieten daher auch an, aus dem noch vorhandenen Vertragsguthaben des Verstorbenen, eine separate, lebenslange Hinterbliebenenrente zu erzeugen.
Mit eigener, ausreichender Altersvorsorge ist es nicht mehr so wesentlich, für welche Form der Hinterbliebenenversorgung im Rentenbezug sich der Partner bei Vertragsabschluss entschied.
Und Riester?
Die Riester-Rente kann durch die Zulagenzahlung, sowie die steuerliche Absetzbarkeit eine lohnende Möglichkeit der Altersvorsorge sein, sofern eine direkte Förderfähigkeit besteht (Angestellte und Beamte). Da gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften im Augenblick noch nicht gemeinsam steuerlich veranlagt werden können, gibt es nach aktuellem Stand keine Möglichkeit, der mittelbaren Förderung, falls nur einer der Partner direkt förderfähig ist.
Sonderfall Basisrente
Auch wenn die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften bereits sehr weit geht, ist sie auch bei der Basisrente bisher leider noch nicht angekommen. Eine Vererbbarkeit innerhalb dieser Vorsorgeform ist gesetzlich immer noch nur für Ehepartner geregelt. Die bisherigen Fälle, in denen eine Übertragung auf den überlebenden Partner möglich wurde, sind derzeit nur aus der Rechtsprechung erwachsen. Aufgrund dieser richterlichen Entscheidungen ist jedoch bereits Bewegung in dieses Thema gekommen. Es ist zu erwarten, dass eine Änderung des Gesetzes in absehbarer Zeit durchgeführt wird. Bis dahin bleibt Betroffenen nur der Rechtsweg.